Schunkeln ist nicht GEMA-pflichtig
Köln - Der Gaststättenverband ist entzückt, die GEMA sauer: Ein Kölner Richter hat entschieden, dass Schunkeln nicht gebührenpflichtig ist.
Die Geschichte mit dem gerichtlichen Aktenzeichen 125 C 488/06 belegt, mit welchen Methoden die GEMA versucht, Gelder einzutreiben. Im Karneval hatten sich zwei Kontrolleure auf den Weg gemacht.
Ob sie mit Perücken getarnt waren, ist nicht überliefert. Auf jeden Fall zeigten K. und M., die GEMA-Kontrolettis, einen Wirt aus der City an, weil an Weiberfastnacht und Rosenmontag in dessen Kneipe zu jecker Musik kräftig geschunkelt wurde.
Die GEMA klagte gegen den Wirt auf Zahlung von 117,34 €, weil an beiden Tagen „eine ungenehmigte Wiedergabe von Unterhaltungsmusik mit Tonträgern anlässlich einer besonderen Einzelveranstaltung“ erfolgt sei.
Grundsätzlich hatte der Wirt mit der GEMA einen Lizenzvertrag zum Abspielen von Musik. Die Frage, die Richter Karl-Heinz Seidel (44) klären musste, war die, ob das lustige Schunkeln als „besondere Einzelveranstaltung“ zu werten ist. Karl-Heinz Seidel watschte die GEMA ab.
Es sei weder „für eine Karnevalsparty“ geworben worden, noch habe der Wirt Eintrittsgeld genommen. Die Lück hätten einfach „Spaß am fiere“ gehabt. Auch die Tatsache, dass die Gäste getanzt und geschunkelt haben, führe nicht zu einem Vergütungsanspruch aus einer Einzelveranstaltung. Seidels Begründung: „An Karnevalstagen ist im Rheinland von Gastwirten schlechterdings nicht zu verhindern, dass sich ihre Kunden rhythmisch oder gar tanzend bewegen.“
ES LEBE DER KARNEVAL